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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand: Dezember 2018

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Seit der letzten Entsprechenserklärung der Aareal Bank AG vom Dezember 2017 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (in der Fassung ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 24. April 2017), mit den unten stehenden zwei Einschränkungen entsprochen bzw. wird ihnen mit diesen Einschränkungen auch zukünftig entsprechen.
 
§ 25d KWG sieht vor, dass der Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG weitere Aufgaben übernehmen muss, die nicht nur von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat vorbereitet werden sollen. Daher ist der Präsidial- und Nominierungsausschuss – entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 des Kodex – auch mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Es wird jedoch sichergestellt, dass die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung nur durch die Anteilseignervertreter im Ausschuss bestimmt werden.
 
Die Aareal Bank hat bisher eine Abweichung zu Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex erklärt. Nach dieser Empfehlung soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt sowie hinsichtlich ihrer variablen Bestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Der Aufsichtsrat hat unter anderem vor dem Hintergrund geänderter regulatorischer Anforderungen im März 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses ein neues System für die Vorstandsvergütung beschlossen, welches der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex entspricht. In diesem Zusammenhang wurde für die variable erfolgsabhängige Vergütung des Vorstands, die für das Geschäftsjahr 2013 oder für nachfolgende Geschäftsjahre gewährt wird, eine betragsmäßige Höchstgrenze beschlossen. Lediglich virtuelle Aktien, die für das Geschäftsjahr 2012 oder frühere Geschäftsjahre gewährt wurden, weisen keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Solche virtuellen Aktien wurden letztmalig nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums und nach Ablauf der jeweils anwendbaren Halte- bzw. Sperrfrist im Jahr 2018 auf Basis des gewichteten Durchschnittskurses (Xetra) der fünf Börsenhandelstage nach dem Ende der Frist automatisch abgerechnet und ausgezahlt. Für die Zukunft wird die Aareal Bank daher keine Abweichung mehr von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex erklären. 

Wiesbaden, im Dezember 2018
 

Der Vorstand

Hermann Merkens      Marc Heß      Dagmar Knopek          

Christiane Kunisch-Wolff      Thomas Ortmanns      Christof Winkelmann



Für den Aufsichtsrat

Marija Korsch
(Vorsitzende)

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